Die für die Erstreckung von Wohnräumen konzipierten Regeln entsprechen sinngemäss denjenigen bei der Geschäftsraummiete, wobei die zu berücksichtigenden Verhältnisse des Mieters (Art. 272 Abs. 2 lit. c OR) vorab in den konkreten Bedürfnissen des betroffenen Geschäftsbetriebes zu suchen sind (vgl. SVIT- Kommentar zum Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N 47 zu Art. 272 OR). 3. Interessenlage des Mieters 3.1 Wirtschaftliche Verhältnisse