Vorinstanz anerkannte sie das Erstreckungsbegehren des Mieters im Umfang einer definitiven Erstreckung um 18 Monate bis zum 31. März 2019 und stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es lägen keine Härtegründe seitens des Mieters vor, welche eine definitive Erstreckung des Mietverhältnisses darüber hinaus rechtfertigen würden. Eventualiter sei eine erstmalige Erstreckung von einem Jahr bis zum 30. September 2018 zu gewähren.