Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (ZR 110 [2011] Nr. 80). III. Materielles 1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vermieterin habe mit der Sanierungskündigung vom 28. Februar 2017 das Mietverhältnis mit dem Mieter betreffend Ladenlokal inkl. Kelleranteile per 30. September 2017 gültig gekündigt und wies die Klage des Mieters in diesem Punkt ab. Dies blieb unangefochten.