Um die Suchbemühungen zu erleichtern, ist von der in Art. 272d OR vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Kündigungsfristen für den Kläger trotz der überjährigen Dauer der Erstreckung abzukürzen. Dies liegt im Interesse beider Parteien. Ein besonderer Antrag ist dazu nicht erforderlich, denn das Gericht hat bei Abweisung eines Kündigungsschutzbegehrens von Amtes wegen (und - 22 - damit unter allen Aspekten) zu prüfen, ob (und wie) das Mietverhältnis erstreckt werden kann (Art. 273 Abs. 5 OR). (…)" *****