5.5. Da sich für den Kläger heute noch keine Lösung abzeichnet und eine solche auch der Vorbereitung bedarf, wenn sie einmal gefunden ist, da der Kläger vor dem heutigen Entscheid mit Blick auf die Vergleichsbemühungen wenig Anlass zu intensiven Bemühungen um eine Ersatzlösung hatte und da zudem die Interessen der Beklagten einer solchen Lösung nicht entgegenstehen, kommt nach der zitierten Rechtsprechung heute nur eine Ersterstreckung infrage. Dies veranlasst den Kläger ab dem vorliegenden Urteil dazu, den Markt mit allen zumutbaren Mitteln zu erforschen. In Würdigung aller Umstände ist die Erstreckung auf 2 Jahre zu bemessen.