Auch der Kläger kann sich nicht auf Erstreckungen berufen, die mit anderen Parteien im Haus gelten, denn dies hat auf das Ausmass seiner Härte keinen Einfluss. Zudem zwingt die Gewährung einer Mieterstreckung die betroffenen Mieterinnen und Mieter zu Suchbemühungen. Sind diese erfolgreich, wird die vereinbarte oder zuerkannte Maximalerstreckungsdauer bedeutungslos, so dass es nicht angeht, im Falle eines Urteils die Erstreckungsdauer auf das Ergebnis von Parallelverfahren auszurichten.