5.4. Keine Rolle spielen kann (weder in die eine noch die andere Richtung), wann die Beklagte bereit für einen Baubeginn wäre und wie sich die Beendigung der übrigen Mietverhältnisse in der Liegenschaft gestaltet, denn zu beurteilen ist einzig die Verlängerung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Dabei fällt zwar auch ins Gewicht, dass die Beklagte mit den geplanten Arbeiten vor dem Auszug der letzten Mietpartei nicht beginnen kann. Das Problem lässt sich aber ohne weiteres mit Zwischenvermietungen lösen. Auch der Kläger kann sich nicht auf Erstreckungen berufen, die mit anderen Parteien im Haus gelten, denn dies hat auf das Ausmass seiner Härte keinen Einfluss.