Dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist nur von untergeordneter Bedeutung. Selbst wenn die Erstreckungsdauer zu einem Ablauf der Bewilligung führen würde, könnte das Projekt unverändert ein zweites Mal eingegeben werden, so dass die gesetzliche - 21 - Befristung der Bewilligung auf drei Jahre kein stark ins Gewicht fallendes Element bei der Interessenabwägung bildet.