Beklagte macht aber nicht geltend, es sei dadurch auch zu Schäden gekommen oder solche drohten unmittelbar. Unwidersprochen blieb ihre Darstellung, dass bezüglich der Liftanlage eine Auflage der Baubehörden existiere. Man habe allerdings den ursprünglichen Termin Ende August 2017 unter Hinweis auf das laufende Sanierungsprojekt verschieben können. Weiter verwies die Beklagte gleichenorts und ebenfalls unwidersprochen auf eine undichte Dachzinne. Allerdings können (ja müssen, Art. 259a ff. OR) solche Arbeiten problemlos separat durchgeführt werden und tangieren die Mietverhältnisse nicht. Dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, ist nur von untergeordneter Bedeutung.