5.3. Als Vermieterinteresse fällt das Sanierungsprojekt ins Gewicht, das schon im Rahmen der Ausführungen zum Kündigungsschutz diskutiert wurde, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Dass einzelne Teile der Liegenschaft in den vergangenen Jahren saniert wurden, wie der Kläger grundsätzlich unwidersprochen geltend macht, ändert nichts daran, dass zentrale Teile der Haustechnik, namentlich die sanitären Installationen, mittlerweile ein Alter von über 80 Jahren aufweisen, so dass von einem aktuellen Sanierungsbedarf auszugehen ist, wenngleich von einer dringenden Sanierung nicht gesprochen werden kann. Es mag sein, dass gewisse Leitungen durchgerostet sind; die