Schwierig einzuschätzen ist die Standortverbundenheit des Betriebs des Klägers. Gerade wenn er rund die Hälfte seines Umsatzes durch Liebhaber erzielt, die weite Wege zum Laden in Kauf nehmen, ist davon auszugehen, dass ein Umzug an der Treue solcher Kunden nichts Wesentliches zu ändern vermöchte. Nicht anzunehmen ist unter diesen Umständen, dass nur ein Standort in der Stadt Zürich infrage kommt, zumal der Kläger eingestandenermassen seine Suche auch auf Gebiete ausserhalb der Stadt ausdehnt. Wie in der gesamten Wirtschaft dürfte sodann die Bedeutung des Web-Shops in Zukunft zunehmen, so dass der Standort des Betriebs weniger wichtig wird, wenn auch erst mittelfristig. Insgesamt ist