Richtig ist auch, dass der Kläger seine Ansprüche nicht zu hoch schrauben darf. In der Tat ist etwa der Trottoirbereich nicht Gegenstand des Mietvertrages, wie die Beklagte zu recht ausführen lässt. Soweit er sich bei seiner Suche auf Objekte beschränken würde, die über einen solchen Aussenraum verfügen, wären seine Bemühungen tatsächlich nicht genügend breit gefächert. Insgesamt erscheinen die Suchbemühungen aber für eine erstmalige Erstreckung als ausreichend, besonders auch weil die Parteien unbestrittenermassen bis zur Hauptverhandlung und noch darüber hinaus Vergleichsgespräche über einen neuen Mietvertrag führten.