Nicht einzusehen ist, wieso der Kläger die Zahl der möglichen Lösungen auf ein Objekt beschränken soll, welches 75 m2 Laden- und 25 m2 Lagerfläche aufweist, wie die Beklagte moniert. Richtig am Einwand ist immerhin, dass der Kläger seine Bemühungen auch auf mit dem jetzigen Objekt vergleichbare Räume zu erstrecken hat, auch wenn es entgegen der Auffassung der Beklagten alles andere als gerichtsnotorisch ist, dass "im Kreis x genügend Mietobjekte leer sind, welche zu einem vernünftigen Mietzins an einer guten und vergleichbaren Lage gemietet werden können". Richtig ist auch, dass der Kläger seine Ansprüche nicht zu hoch schrauben darf.