hältnisses sowie das Begehren um Kündigungsschutz im engeren Sinn noch nicht allzu weit getrieben. Entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass der Kläger sich auch nach grösseren Objekten umsieht, die allenfalls die Integration aller seiner bisherigen Standorte erlauben würden. Nicht einzusehen ist, wieso der Kläger die Zahl der möglichen Lösungen auf ein Objekt beschränken soll, welches 75 m2 Laden- und 25 m2 Lagerfläche aufweist, wie die Beklagte moniert.