Insgesamt ergibt sich daraus durchaus eine wirtschaftliche Härte mehr als nur mittleren Grades, die durch die vorliegende Kündigung ausgelöst wird. Auch die vom Kläger angebotenen Arbeitsplätze scheinen gefährdet, wenn der Kläger keine angemessene Ersatzlösung findet. Auch dieser Umstand ist nach der neueren und begrüssenswerten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Härte mitzuberücksichtigen, auch wenn es sich hier zugegebenermassen um Drittinteressen handelt, die allerdings in den wohlverstandenen Interessen des betroffenen Betriebsinhabers mitenthalten sind (Urteile des Bundesgerichts 4C.343/2004 v. 23.12.2004, E. 4 = mp 2005, S. 100 ff. sowie