Daraus folgt wiederum, dass die Investitionen bei linearer Abschreibung auch in Zukunft bis Ende 2019 amortisiert sein werden. Die Investitionen schaffen durchaus eine gewisse Zwangslage. Dass sie ohne Zustimmung "der Vermieterin" erfolgt sein sollen, wie die Beklagte behauptet, ist nicht zu hören, denn es ist nicht anzunehmen, dass die Arbeiten in den öffentlich zugänglichen Räumen des Klägers der früheren Eigentümerin und deren Verwalterin oder deren Rechtsnachfolgerinnen während mehr als zehn Jahren verborgen geblieben sind, so dass die Berufung auf eine fehlende Zustimmung oder die fehlende Schriftform (Art. 260a OR) mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre.