Der Spielraum für Investitionen beläuft sich bestimmt nicht auf Fr. 600'000.–, wie die Beklagte einzig aufgrund gewisser Suchbemühungen anzunehmen scheint. Erhöht wird die Flexibilität des Klägers dadurch, dass er ausserhalb des Mietobjekts zwar nicht Verkaufs-, aber doch Produktions- und Lagerstätten unterhält, die durch die angefochtene Kündigung nicht tangiert sind: Auf Vorhalt der Jahresrechnung 2016 bestätigte er, dass er mit den Total Fr. 51'000.–, die unter der Position "Mietausgaben" verbucht wurden, nur zu gut einem Drittel die Kosten für das vorliegende Mietobjekt deckt, während der Rest für eine Produktionsstätte in Y./AG und ein Zentrallager an der O.-