Nach seinen unwidersprochenen Angaben betreibt der Kläger auch seinen Web-Shop vom Mietobjekt aus. Er schätzt, dass etwa 20% seines Umsatzes durch Verkäufe an Quartierbewohner, 30% durch Laufkundschaft und 50% durch Liebhaber erzeugt werden, die auch weite Reisen in Kauf nehmen, um seine Produkte zu kaufen. Dies und die lange Mietdauer von 14 Jahren, vor welcher er sich schon während drei Jahren als Untermieter im Lokal befand, indizieren eine gewisse Standortverbundenheit. Der Spielraum für Investitionen beläuft sich bestimmt nicht auf Fr. 600'000.–, wie die Beklagte einzig aufgrund gewisser Suchbemühungen anzunehmen scheint.