Das Ansinnen der Beklagten, dem Kläger Einkommen und Vermögen der Partnerin anzurechnen, kann nicht gehört werden, denn der Kläger verfügt gegenüber seiner Partnerin über keinerlei (Versorgungs- )Ansprüche. Die Partnerschaft wirkt sich allenfalls in Form der Teilung der Lebenskosten aus und verschafft so dem Kläger einen etwas grösseren Spielraum, als wenn er seinen Haushalt alleine zu bestreiten hätte.