50'000.– ausweist, in dessen Rahmen der Kläger Privatbezüge tätigte. Die Beklagte bestritt zwar, dass der Laden die Existenzgrundlage des Klägers bildet, machte aber jedenfalls nicht geltend, die Einkommens- und Vermögensangaben des Klägers seien falsch oder der Kläger verfüge über weitere Einnahmen. Sie machte auch nicht geltend, die Lebenspartnerin des Klägers sei entgegen dessen Angaben am Betrieb beteiligt. Das Ansinnen der Beklagten, dem Kläger Einkommen und Vermögen der Partnerin anzurechnen, kann nicht gehört werden, denn der Kläger verfügt gegenüber seiner Partnerin über keinerlei (Versorgungs- )Ansprüche.