grundlage betreibt und durch die Kündigung zu erheblichen Umstellungen gezwungen wird. Gerade wegen des tiefgreifenden Sanierungsprojektes und des schon angesprochenen Alters zentraler Installationen im Mietgebäude scheint es aus Sicht eines vernünftigen und korrekten Vertragspartners indessen nachvollziehbar, dass die Beklagte die Durchführung der Arbeiten über den Fortbestand des Mietverhältnisses setzt. Zu betonen ist an dieser Stelle erneut, dass eine Kündigung nicht schon deswegen treuwidrig ist, weil sich unter dem Strich die Interessen des Gekündigten gewichtiger ausnehmen als diejenigen des Kündigenden. In solchen Situationen schafft (bei einer Vermieterkündigung) erst das