Pra 1995 Nr. 144). Der Kläger ist daran zu erinnern, dass die allermeisten der heute gültigen Mietzinse nicht auf einer Missbrauchsüberprüfung beruhen, sondern allein auf Parteiabreden. Das Gesetz toleriert dies durchaus und sieht für eine Überprüfung der Mietzinse Verwirkungsfristen vor. Selbst wenn man die Renditeangaben der Beklagten im Geschäftsbericht daher als richtig betrachtete, läge darin nicht ohne weiteres etwas Ungewöhnliches oder gar Treuwidriges. Auch von einem erheblichen Interessenmissverhältnis kann nicht gesprochen werden. Zwar ist einzuräumen, dass der Kläger im Mietobjekt seine Existenz- - 14 -