4.4. Was der Kläger sonst gegen die Kündigung vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, deren Gültigkeit infrage zu stellen. Dass die Kündigungsbegründung sich auch auf die geplanten Arbeiten in den Wohnungen bezieht und sich nicht in erster Linie mit dem Schicksal des Mietobjekts befasst, ändert nichts am ernst gemeinten Projekt, von dem die Beklagte dargetan hat, dass es das Mietobjekt in erheblichem Masse beschlägt. Dies gilt selbst für die Arbeiten an Küchen und Bädern in den Wohnungen, denn namentlich die Arbeiten an den Sanitärinstallationen können sehr lärmintensiv sein und daher sehr wohl auch Auswirkungen auf das Ladenlokal des Klägers haben.