wenn man dies anders sehen wollte, hätte sich im vorliegenden Fall ein entsprechendes Angebot auch mit der Zeit nach der Rückkehr des Klägers befassen und insbesondere die Bereitschaft enthalten müssen, auf die Nutzung der nach dem Umbau nicht mehr zum Mietobjekt gehörenden (Lager-)Räume im Keller zu verzichten, wie die Beklagte zu recht geltend macht.