Ein solcher hätte es der Beklagten ermöglichen müssen, mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Mietobjekt bei Baubeginn tatsächlich leer sein wird. Auch beim erst nach der Kündigung verfassten Schreiben des Klägers vom 5. April 2017 handelt es sich daher nur um ein vages Angebot, welches den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermag. Gerade weil dem Kläger bereits seit der Mieterorientierung vom 27. September 2016 bekannt war, dass es zu Kündigungen kommen würde, dürfen und müssen vorliegend höhere Anforderungen an die konkrete Zusicherung gestellt werden. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem bereits erwähnten Entscheid 4A_126/2012 vom 3. August 2012.