hinreichende Zusicherung, den Laden zu räumen, bildet dies nicht. Selbst wenn man daher von einem allgemein gehaltenen Angebot des Klägers anlässlich der Mieterorientierung vom 27. September 2016 ausgehen und eine Pflicht der Beklagten bejahen würde, vor der Kündigung nochmals nachzufragen, ob der Kläger nun eine auf erstes Verlangen realisierbare Ersatzlösung habe, könnte dies der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, denn der Kläger verfügt bis heute nicht über einen genügend konkreten Plan. Ein solcher hätte es der Beklagten ermöglichen müssen, mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Mietobjekt bei Baubeginn tatsächlich leer sein wird.