Auf die Frage, was er sich konkret vorgestellt habe, meinte er nur, er würde gerne etwas Konkretes von der Gegenseite hören. Auf den (irrtümlichen) Vorwurf der Beklagten, der Kläger mache heute erstmals geltend, den Laden während der Bauzeit im Lager an der O.-strasse oder an die Produktionsstätte [seiner] (…)- Produkte in Y./AG betreiben zu können, erwiderte der Kläger, er habe dies so nicht gesagt. Daraus erhellt, dass der Kläger bis heute – geschweige denn zur Zeit der Kündigung – keine konkreten Vorstellungen davon hat, wie er seinen temporären Auszug gestalten würde. Dies gilt selbst bezüglich seines Web- Shops, den er nach seinen Angaben ebenfalls vom Mietobjekt aus betreibt. Eine