Wie bereits dargelegt, fordern das Bundesgericht und die [kantonale] Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Zusage des Mieters vorliegt, das Mietobjekt zu verlassen (vgl. vorne 4.2.). Selbst wenn es schon zur Zeit der Mieterorientierung vom 27. September 2016 eine Zusage des Klägers von der Art gegeben hätte, wie er sie im Schreiben vom 5. April 2017 oder anlässlich der Hauptverhandlung machte, wäre eine solche nicht ausreichend, da der Kläger keinerlei Angaben zur Ersatzlösung machte, die er sich - 12 -