Zugleich behauptete er aber stets, sein Auszug sei mit Blick auf den Charakter der geplanten Arbeiten gar nicht erforderlich. Wie bereits dargelegt, fordern das Bundesgericht und die [kantonale] Rechtsprechung, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Zusage des Mieters vorliegt, das Mietobjekt zu verlassen (vgl. vorne 4.2.).