Umstritten ist, ob der Kläger schon zur Zeit der Mieterorientierung vom 27. September 2016 ein solches Angebot machte oder erst nach der Kündigung vom 28. Februar 2017 mit seinem Schreiben vom 5. April 2017. Die Frage kann aber aus rechtlichen Gründen offen bleiben: Bis und mit Hauptverhandlung beschränkten sich die Ausführungen des Klägers auf seine Bereitschaft und Zusicherung, das Mietobjekt während der Sanierungsarbeiten zu räumen. Zugleich behauptete er aber stets, sein Auszug sei mit Blick auf den Charakter der geplanten Arbeiten gar nicht erforderlich.