Dass der Abschluss eines modifizierten Mietvertrages oder eine einseitige Vertragsanpassung nicht völlig ausgeschlossen gewesen wären, ändert daran nichts, denn die Beklagte hätte im Falle eines Widerstands des Klägers damit rechnen müssen, dass eine einseitige Vertragsänderung für unzumutbar erklärt würde. Das vorliegende Bauprojekt bildet daher ohne weiteres einen gültigen Kündigungsgrund, zumal der Entscheid, die Liegenschaft umfassend zu sanieren, ausschliesslich Sache der Vermieterin ist. Diesbezüglich kann der Beklagten kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden.