Unbestritten ist auch, dass der Mietvertrag sich in seiner heutigen Form nicht mit dem Umbau verträgt, denn dieser führt zu einer anderweitigen Verwendung eines Teils der heutigen Lagerräume des Klägers. Dass der Abschluss eines modifizierten Mietvertrages oder eine einseitige Vertragsanpassung nicht völlig ausgeschlossen gewesen wären, ändert daran nichts, denn die Beklagte hätte im Falle eines Widerstands des Klägers damit rechnen müssen, dass eine einseitige Vertragsänderung für unzumutbar erklärt würde.