nur den Hinterraum des Ladens tangiert, aber notorisch zu Immissionen führen wird, die vor dem Ladenraum nicht haltmachen. Eine Weiterbenutzung des Mietobjekts wäre jedenfalls mit beträchtlichen bautechnischen und organisatorischen Erschwerungen verbunden. Unbestritten ist auch, dass der Mietvertrag sich in seiner heutigen Form nicht mit dem Umbau verträgt, denn dieser führt zu einer anderweitigen Verwendung eines Teils der heutigen Lagerräume des Klägers.