Daraus folgt einerseits, dass von einem ernsthaften und realisierbaren Projekt der Beklagten auszugehen ist. Weiter ist klar, dass Arbeiten vom beschriebenen Ausmass zu erheblichen Lärm- und Schmutzimmissionen auch im Mietobjekt führen werden, so dass eine Benützung der Sache während des Baus ausgeschlossen scheint. Dies gilt ganz besonders für den Einbau des Steigschachts, der zwar - 11 -