256 Abs. 2 OR dem Kläger überbinden wollen. Soweit es um die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung geht, dürfen diese bis anhin gescheiterten Bemühungen keine Rolle spielen: Kommt es nicht zu einer Einigung, darf und muss die Beklagte das Mietobjekt so sanieren, dass es für einen beliebigen Dritten (oder allenfalls sie selbst, denn nach Darstellung auch des Klägers gab es solche Überlegungen, …) zum Gebrauch taugt. Teils anerkannte der Kläger die Sanierungsbedürftigkeit explizit, etwa bezüglich Liftanlage und Brandschutzmassnahmen. Auch dass rund die Hälfte seiner Lagerräume im Mietobjekt einer Waschküche weichen soll, wusste er nach seinen Angaben.