Soweit der Kläger monierte, entgegen ihren heutigen Angaben habe die Beklagte ihm gegenüber erklärt, in den Mieträumen würde an den Böden nichts verändert und auch das Schaufenster werde nicht ersetzt, liegt die unterschiedliche Wahrnehmung in den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien begründet: Diese verhandelten nämlich bis zur Hauptverhandlung (und selbst noch danach) über eine Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses und eine Ausdehnung auf zusätzliche Flächen, wie auch der Kläger dies bestätigt. Diesfalls hätten beide Parteien die Verantwortung für die Arbeiten im Mietobjekt nach Massgabe von Art. 256 Abs. 2 OR dem Kläger überbinden wollen.