chen Annahme bringt. Soweit er bezüglich des Steigschachtes einwendet, der Einbau betreffe nur eine kleine Ecke von 40 x 90 cm, verkennt er, dass die Erstellung notorisch mit lange dauernden und erheblichen Lärm- und Staubimmissionen verbunden ist. Gleiches gilt für den Ersatz der sanitären Anlagen, insbesondere der Leitungen. Soweit der Kläger monierte, entgegen ihren heutigen Angaben habe die Beklagte ihm gegenüber erklärt, in den Mieträumen würde an den Böden nichts verändert und auch das Schaufenster werde nicht ersetzt, liegt die unterschiedliche Wahrnehmung in den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien begründet: