Im Zeitpunkt der Kündigung konnten solche Pläne erst recht nicht existieren, denn damals lag noch nicht einmal die Baubewilligung vor. Der Vorwurf, die Beklagte behaupte "einfach irgendetwas", fällt auf den Kläger zurück, denn er vermag nicht darzutun, was ihn zu einer sol- - 10 -