B/f der Baubewilligung, wo die Rede davon ist, "allfällige Massnahmen an den geschützten Bauteilen" wie Reinigung oder Oberflächenbehandlung seien mit der Denkmalpflege zu besprechen. Das bebilderte Renovationskonzept der Beklagten vom 16. Februar 2017 befasst sich mit zahlreichen der von der Beklagten geltend gemachten Erneuerungen, so mit der aus dem Jahre 1936 stammenden Liftanlage, den veralteten Sanitärinstallationen, den vorhandenen asbesthaltigen Materialien, der veralteten Haustechnik, dem brandschutztechnischen Modernisierungsbedarf, den veralteten Fenstern, den undichten Stellen im Dach, den veralteten Elektroinstallationen mit teils noch