Dass der Bauentscheid sich nicht mit allen geplanten Arbeiten, sondern nur den bewilligungspflichtigen befasst, wie die Beklagte geltend macht, ist durch das öffentliche Baurecht vorgegeben und bedarf keiner Erläuterung. Indirekt findet der Umstand auch Erwähnung unter Bst. B/f der Baubewilligung, wo die Rede davon ist, "allfällige Massnahmen an den geschützten Bauteilen" wie Reinigung oder Oberflächenbehandlung seien mit der Denkmalpflege zu besprechen.