Die Mietliegenschaft stellt damit zwar ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung gemäss § 203 lit. c PBG dar. Unter Denkmalschutz stehen sämtliche Fassaden, die Dachaufbauten und - zinnen sowie im Innern die Hauptstruktur mit allen Geschossdecken, Böden und Wänden mit der jeweiligen Ausstattung. Im Sinne eines richtig verstandenen Denkmalschutzes besteht aber auch und gerade bezüglich dieser Teile der Baute eine Erhaltungspflicht, was eine periodisch Sanierung bedingt (vgl. dazu den einschlägigen Stadtratsbeschluss vom 27. März 1991, …). Nicht besonders erwähnt sind im Entscheid die Küchen und Bäder bzw. Sanitärinstallationen, womit diese ohne weiteres saniert werden können.