Auch die denkmalpflegerischen Aspekte kommen im Entscheid ausführlich zur Sprache; so regeln Ziff. I.3-11 die zulässigen Eingriffe, insbesondere die Verpflichtung der Bauherrin zu einem Vorgehen in Absprache mit der Denkmalpflege. Bei Zielkonflikten kann getreu den verwaltungsrechtlichen Prinzipien im Einzelfall auch eine Güterabwägung erfolgen und im Streitfall ein Entscheid der zuständigen Instanz herbeigeführt werden (a.a.O., Ziff. I.12). Die Mietliegenschaft stellt damit zwar ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung gemäss § 203 lit.