Auch der Kläger stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass die Beklagte über ein ernsthaftes, von der zuständigen Baubehörde mit Entscheid vom 7. Juni 2017 rechtskräftig bewilligtes Bauprojekt verfügt. Dass es schon zur Zeit der Kündigung existierte, resultiert schon aus dem Datum der Baueingabe, welche wenige Tage vor der Kündigung erfolgte. Aus dem Bauentscheid geht zwar hervor, dass sich die Mehrzahl der bewilligungspflichtigen Arbeiten auf die Umgestaltung der Mansarden im Dachgeschoss in Wohnstudios bezieht. Im Entscheid selbst wird je- -8-