4.2. Im vorliegenden Fall begründete die Beklagte die Kündigung vom 28. Februar 2017 mit dem kompletten Ausbau des bestehenden Dachgeschosses der Liegenschaft sowie mit einer umfassenden Innensanierung, welche den Ersatz von Küchen und Bädern, die Auswechslung sämtlicher Leitungsinstallationen sowie die Erneuerung von Wand- und Bodenbelägen etc. beinhalte und sich nicht in bewohntem Zustand bewerkstelligen lasse. Dabei verwies sie auf die Mieterinformation vom 27. September 2016, an welcher auch der Kläger teilnahm.