273 Abs. 1 OR eine Begründung von einer Qualität zu erhalten, welche ihr die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen erlaube (BGE 140 III 496 E. 4.2.2; BGE 142 III 91 E. 3.2.1). Vor kurzem hat das Bundesgericht präzisiert, dass auch bei Sanierungskündigungen die Begründung im Laufe des Verfahrens verdeutlicht werden kann. Von einer Treuwidrigkeit der Kündigung kann nur gesprochen werden, wenn zur Zeit der Kündigung kein genügend konkretes, umsetzbares und realitätsnahes Projekt besteht, die Kündigung also "auf Vorrat" erfolgt (BGE 143 III 344 E. 5.3.3; ebenso das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NG170019-O v. 9.3.2018, E. 4.2 und 7.2).