Sowohl nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als auch nach der herrschenden Lehre ist eine Sanierungskündigung grundsätzlich nicht missbräuchlich, sofern ein baureifes und durchführbares Sanierungsprojekt vorliegt und ein Verbleib der Mieter im Mietobjekt nicht möglich oder zumutbar ist. In diesem Fall wird dem Vermieter ein schützenswertes Interesse zugestanden, die Mietverhältnisse zwecks Räumung aufzulösen, um die geplanten Sanierungsarbeiten ohne Verzögerungen bzw. erhöhte Kosten ausführen zu können. Nur wenn untergeordnete Bauarbeiten einen Verbleib des Mieters im Objekt erlauben, erweist sich eine Kündigung als unverhältnismässig und daher anfechtbar (BGE 135 III 112, E. 4;