In der Klagebewilligung ist keine Teilanerkennung vermerkt, so dass das heutige Zugeständnis der Beklagten in vollem Umfang als solches zu werten ist. Auf die Auswirkungen ist zurückzukommen. 4. Gültigkeit der Kündigung 4.1. Nach Art. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Treuwidrig ist eine Kündigung, wenn sie ohne objektives, -5-