Die Beklagte macht geltend, schon im Schlichtungsverfahren habe sie dem Kläger 18 Monate Erstreckung angeboten. Die Erneuerung dieses Angebotes im vorliegenden Gerichtsverfahren bedeute daher keine Klageanerkennung. Später korrigierte sie dies dahin, dass sie bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung bis 30. September 2018 angeboten habe, so dass heute im Umfang von sechs weiteren Monaten eine Klageanerkennung vorliege. Der Kläger bestreitet dies und macht geltend, die Offerte im Schlichtungsverfahren sei von der Zustimmung aller Mieter im Hause abhängig gewesen.