Das Mietgericht des Bezirks Zürich ist unbestrittenermassen als Kollegialgericht zur Behandlung der Streitsache örtlich und sachlich zuständig, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis über einen im Bezirk Zürich gelegenen Geschäftsraum. Der Streitwert liegt mit Fr. 66'360.– zwar deutlich über Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; § 21 i.V.m. § 26 GOG). Für Prozesse betreffend den Kündigungsschutz gilt aber ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO), so dass eine Zuständigkeit des Handelsgerichts ausscheidet.