{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-04-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170023-L_2018-04-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_18.pdf", "Checksum": "ac75a2893155580e8a77349d10d89592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170023-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. Kriterien für die Gültigkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:04:16", "Checksum": "632929de260d6a8784f8a4395e22a662", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 10.04.2018 MB170023-L\nRegeste:\nZMP 2018 Nr. 16: Sanierungskündigung bei der Miete von Geschäftsräumen. Kriterien für die Gültigkeit der Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses.\n\n Aus dem von der Vermieterin zitierten Entscheid der Kammer vom 18. Februar 2016 (OGerZH NG150015) lässt sich im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten\nableiten. Auch in jenem Fall wurde dem Vermieter kurz nach der ausgesprochenen Kündigung (wegen Realisierung eines Neubaus) die Bewilligung für das Bauvorhaben erteilt. Wohl erwog das Gericht, dass mit dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung der Vermieter ein gewichtiges und aktuelles Interesse habe,\nüber die von den Mietern gemietete Lagerhalle wieder vollumfänglich verfügen zu\nkönnen, doch müsse der Vermieter bei der Planung eines Bauprojektes allfällige\n(legitime) Erstreckungsansprüche der Mieter mitberücksichtigen. Vor dem Hintergrund der maximal möglichen Erstreckung von sechs Jahren, könne er der von\n- 43 -\n\nden Mietern beantragten einmaligen dreijährigen Erstreckung bis Ende März 2017\nnicht (…) entgegenhalten, die ihm erteilte Baubewilligung verfalle am 27. August\n2016. Im Rahmen der konkreten Abwägung der Interessen der Parteien überwogen die Interessen des Vermieters die gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der\nMieter nicht, welchem trotz sanierungsbedingten Leerkündigungen und Verfall der\nBaubewilligung per 27. August 2016 eine (definitive dreijährige) Erstreckung bis\nEnde März 2017 gewährt wurde. Und im von der Vermieterin ebenfalls zitierten\nBeschluss der Kammer vom 13. April 2018 (OGerZH NG170009; [Anm. d. Red.:\nVgl. dazu ZMP 2017 Nr. 4]) war kein Entscheid in der Sache zu fällen, so dass\nsich daraus von vornherein nichts für den vorliegenden Entscheid ableiten lässt.\n\n5.7 Nach dem Gesagten ist der Vermieterin im konkreten Fall zuzumuten, mit\nder Sanierung zuzuwarten. Angesichts der sozialen Notlage des Mieters ist die\nvon der Vorinstanz eingeräumte erstmalige Erstreckung um zwei Jahre nicht zu\nbeanstanden. Die Berufung ist somit abzuweisen.\n\n(…)\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2018, 28. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: MLaw J. Mosele, Leitende Gerichtsschreiberin;\nDr. R. Weber, Mietgerichtspräsident\n"}